Allgemeine Geschäftsbedinungen

AGB

1. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1  Allgemeines

1.1  Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C.

1.2  Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte  Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. 

2  Termine

2.1  Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2  Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. 

3  Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

3.1  der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

3.2  der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.3  der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind. 

4  Gewährleistung und Haftung

4.1  Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 2 Jahre. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

4.2  Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine abgemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

4.3  Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

4.4  Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 

4.5  Der Werkunternehmer haftet, unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkung, uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit bezüglich Ware, oder Teile derselben, eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben wird, haftet der Unternehmer auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Unternehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst wird. Im Übrigen haftet der Unternehmer auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Unternehmer haftet jedoch nur soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Dies gilt auch, soweit die Haftung gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellte und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5  Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1  Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2  Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. 

6  Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen, Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

2. Verkaufsbedingungen

1  Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. 

2  Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. 
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 15 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten. Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3  Gewährleistung und Haftung

3.1  Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der Ware durch den Käufer gegenüber  dem Verkäufer zur Anzeige gebracht werden, ansonsten wird der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:

3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.

3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.

3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

4 Widerrufsbelehrung

4.1 Sofern der Kaufvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne des § 312d BGB zustande gekommen ist, ist der Käufer berechtigt den Vertrag binnen einer Frist von 2 Wochen zu widerrufen (§ 312d BGB). Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Käufer. Sofern der Käufer erst nach Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt – nach dem Eingang der Ware – auf seine Rechte nach §§ 312 ff BGB hingewiesen, beträgt die Frist zum Widerruf sodann einen Monat.
Der Widerruf hat schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Rücksendung ist an folgende Adresse vorzunehmen:

 CSE Service GmbH
 Odenwaldring 11
 64665 Alsbach
 Geschäftsführer: Carsten Schweickert
 HRB 896708
 Amtsgericht Darmstadt

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn das Rechtsgeschäft zu gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers dienenden Zwecken abgeschlossen wurde.

Der Käufer ist verpflichtet die Ware unverzüglich auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zurückzusenden (Portokosten werden zurückerstattet). Übersteigt der Warenwert einen Betrag von 40,00 € nicht, so ist der Käufer verpflichtet die Kosten der Rücksendung zu tragen. Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits erbrachten Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen, wie Gebrauchsvorteile, herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann vom Käufer Wertesatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Käufer etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Käufer der Wertersatzpflicht vermeiden, wenn er die Ware nicht wie Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Im Übrigen sind offensichtliche Mängel vom Käufer innerhalb von drei Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber uns zu rügen.

5  Haftung auf Schadenersatz

5.1  Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.2  Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

5.2.1  Der Werkunternehmer haftet, unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkung, uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit bezüglich Ware, oder Teile derselben, eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben wird, haftet der Unternehmer auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Unternehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst wird. Im Übrigen haftet der Unternehmer auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Unternehmer haftet jedoch nur soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Dies gilt auch, soweit die Haftung gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellte und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5.2.2  Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

5.2.3  Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

5.2.4  Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

5.3  Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

5.4  Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt. 

6  Rücktritt

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

3. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1  Preise und Zahlungsbedingungen

1.1  Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

1.2  Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

1.3  Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

1.4  Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.5  Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90  des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten. 

2  Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

3.  Verkäufe

3.1   Ist der Käufer Kaufmann, setzen die Gewährleistungsrechte voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB der geschuldeten Untersuchungs- und Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im kaufmännischen Verkehr, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware. Beim Kauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird der Verkäufe die Ware, vorbehaltlich rechtzeitiger Mängelrüge, nachbessern oder Ersatzware liefern. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder  wird  die  Nacherfüllung  verweigert,  kann  der  Käufer  nach  seiner  Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Der Käufer soll im Fall einer Mängelrüge das defekte Gerät  bzw. Teil mit vollständigem Zubehör und in geeigneter Umverpackung, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angaben der Modell- und Seriennummer sowie Kopie der Rechnung, mit der die Ware geliefert wurde, an den Verkäufer senden.

Ist der Käufer Kaufmann und wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesem versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Gemäß vorgenannter Regelungen gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes.
§ 13 Nr. 4 VOB/B – Fassung 2006 – hat folgenden Inhalt: 

1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf  Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat,  nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).

Allgemeine Geschäftsbedingungen
CSE Service GmbH, 
Odenwaldring 11
64665 Alsbach, 
GF: Carsten Schweickert, 
HRB 86708, Amtsgericht Darmstadt

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Stand : März 2008